Sicher hat es schon jeder erlebt, dass bei Diskussionen über Verwandschaftsverhältnisse verschiedene Auffassungen vertreten wurden. Gerade beim Verwandtschaftsverhältnis ersten Grades gibt es die meisten Unstimmigkeiten. Per Definition ist eine Verwandtschaftsbeziehung das Verhältnis zweier Personen zueinander. Das bedeutet, dass eine Person von der anderen biologisch abstammt oder beide haben gemeinsame Vorfahren.

Folgende Personen gehören zum ersten Grad einer Verwandtschaft

Biologische verwandte Personen zählen zu den Blutsverwandten. Wohingegen es dann noch die rechtliche Verwandtschaft gibt. Rechtlich verwandt sind Eltern, mit einem Kind, das sie adoptiert haben. Auch die Eizellenspende oder Samenspende zählt zur rechtlichen Verwandtschaft. Die dritte Form der Verwandtschaft wäre die soziale Verwandtschaft, auch als Schwägerschaft bezeichnet. Dazu zählen somit Verwandte von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern. In verschiedenen Kulturen werden aber die Verwandtschaftsgrade unterschiedlich aufgefasst. Ganz eindeutig sind in den meisten europäischen Ländern Eltern und deren Kinder Verwandte ersten Grades .

Das gilt auch für Eltern und deren adoptiertes Kind. Geschwister wiederum zählen nicht zu den Verwandten ersten Grades. Sie gehören zu der Kategorie Verwandtschaft zweiten Grades. Sollte die Frau bei der Geburt eines Kindes verheiratet sein, so ist der Ehemann auch gleichzeitig der Vater des Kindes, auch wenn er es biologisch nicht ist. Dies kann nur durch Anfechtung der Vaterschaft beendet werden. Falls ein Ehepaar ein Kind adoptiert, dann gehört es rechtlich gesehen zur Verwandtschaft ersten Grades. Die leiblichen Eltern verlieren somit die rechtliche Verwandtschaft und den Anspruch auf den Elterntitel. Adoptierte Kinder gehören zur rechtlichen Verwandtschaft ersten Grades, in Bezug auf die Adoptiveltern. In der heutigen Zeit gibt es immer mehr Patchworkfamilien. So kann es vorkommen, dass der Ehepartner das Kind seines Ehepartners adoptiert, das wird als Stiefkindadoption bezeichnet. Durch solche eigentlich klaren Verhältnisse, entstehen in Diskussionen die Missverständnisse.

Andere Verwandtschaftsverhältnisse

Geschwister untereinander zählen zu den Verwandten zweiten Grades. Irrtümlich wird oft angenommen, dass diese Verwandte ersten Grads sind. Genauso zählen Großeltern und deren Enkel zu Verwandten zweiten Grades. Die Blutsverwandtschaft spielt hier nicht die maßgebende Rolle. Geschwister der Eltern zählen sogar nur Verwandtschaft dritten Grades. Zum dritten Verwandtschaftsgrad zählen Nichten, Neffen, Urgroßeltern und Urenkel. Die Kinder von Onkeln und Tanten, also Cousinen und Cousins, zählen darum nur zum vierten Verwandtschaftsgrad. Je weiter man den Grad der Verwandtschaft innerhalb des Gebildes von Familienbeziehungen verfolgen möchte, umso komplizierter wird er. Wer schon einmal versucht hat, einen Ahnenbaum zu erstellen, weiß wie kompliziert das sein kann.

Der erste Verwandtschaftsgrad ist klar definiert

Oft wird angenommen, dass nahe Blutsverwandte zum ersten Verwandtschaftsgrad gehören. Dem ist nicht so. Der erste Verwandtschaftsgrad ist lediglich Eltern und Kindern vorbehalten. Bei einer Adoption muss nicht einmal eine Blutsverwandtschaft vorliegen. Diese ganz enge Eingrenzung zwischen Eltern und Kind existiert nicht in allen Kulturen. Es gibt durchaus Kulturen und Länder, da werden Geschwister untereinander als Verwandte ersten Grades angesehen, für Deutschland gilt das nicht. Cousine und Cousin werden als Geschwister angesehen, oft trifft dies für den asiatischen Raum zu. Genau betrachtet kann es keine Unstimmigkeiten in Deutschland geben, da nur Eltern und deren Kinder zum ersten Verwandtschaftsgrad zählen. Ein wirklich sehr enger kleiner Kreis.

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