Ein Schwager ist eine indirekte Verwandtschaftsbeziehung zwischen nicht biologischen oder rechtlich miteinander verwandten Personen, die durch Heirat oder Verpartnerung miteinander entsteht.

Gesetzlich werden nur die Geschwister des Ehegatten bzw. Lebenspartners als Schwager oder Schwägerin bezeichnet. Weit entfernte Verschwägerte werden auch oft Schwager oder Schwägerin genannt, nämlich insbesondere die Lebenspartner der eigenen Geschwister, sowie die Geschwister des Schwagers oder der Schwägerin.

Der Sprachgebrauch geht nach wie vor davon aus, dass eine Schwägerschaft nur durch eine Eheschließung entsteht. Dabei ist vielen nicht bekannt, dass dies auch bei einer gleichgeschlechtlichen Eheschließung der Fall ist.

Das Gesetz der Verwandtschaft in Deutschland, Österreich und der Schweiz besagt grundsätzlich, dass man nur untereinander verwandt ist, wenn man eine auf die Abstammung beruhende Blutsverwandtschaft trägt. Schwager und Schwägerinnen sind rechtlich gesehen nur verschwägert, nicht verwandt. Begründet wird eine Schwägerschaft also nur durch eine Heirat.

Schwägerschaft besteht auch nach der Scheidung fort

Die Verwandten des einen Partners werden also mit den Verwandten des anderen Partners mit gegenseitiger Schwägerschaft verbunden. Dadurch werden zwei Familienverbände miteinander verknüpft. Die Verknüpfung gilt dann nicht nur für die Zeit der Ehe, sondern für immer.

Eine Aufhebung durch Scheidung ist also nicht möglich, sondern nur durch den Tod beendbar. Wird eine Ehe für nichtig erklärt, dann kommt die Schwägerschaft von Anfang an mangels gültiger Ehe gar nicht erst zustanden, ist die Ehe aber rechtskräftig, besteht die Schwägerschaft ein Leben lang.

Es gibt demzufolge keinen Ex – Schwager und auch keine Ex – Schwiegermutter. Wird eine neue Ehe gegründet, wird auch ein neues Schwägerschaftsverhältnis mit den Verwandten des neuen Ehepartners gegründet. Die Mutter des neuen Partners, ersetzt dadurch aber nicht die Mutter des alten Partners, sondern die neue Schwiegermutter tritt hinzu.

Man kann also in der heutigen Lebensrealität mehrere Schwäger und Schwiegereltern haben. Dies ist die Sicht der erwachsenen Personen, für Kinder sieht das alles ganz anders aus.

Die Gesetzeslage

Bei einer Neuvermählung der Kinder aus erster Ehe bedeutet dies, dass sie Vollgeschwister haben, wenn beide Kinder die gleichen Eltern haben. Sie sind erbberechtigt und verwandt. Sie sind aber nicht mit der Familie des neuen Partners verwandt und diese haben auch keine Erbberechtigung. Dann gibt es noch die Halbgeschwister, die entstehen wenn die Kinder einen gemeinsamen Elternteil haben, sie sind dann miteinander verwandt und erbberechtigt.

Im deutschen Recht gilt dazu folgender Paragraph 1590 Abs. 1 Satz 1 BGB:
„Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert.“
Diese gesetzliche Fiktion lautet analog dazu aus dem §11 Abs. 2 Satz 1 LPartG:
„Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert.“

 

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